Landeshauptstadt München läßt künftig nur noch elektronische Angebote zu
Das Kommunalreferat der Landeshauptstadt München hat in u.a. Schreiben angekündigt, künftig nur noch elektronische Angebote zuzulassen und fordert Bieter an aktuellen Vergabeverfahren auf, nicht mehr zur Submission zu erscheinen. Der Originaltext ist hier abgedruckt:
Corona-PandemieEinreichung schriftlicher Angebote, Teilnahme an Eröffnungsterminen
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat mit Bekannt- machung vom 16.03.2020 das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt (Az. D4-2257-3-35; BayMBl. 2020 Nr. 115). Dies wird damit begründet, dass sich die Corona-Pandemie weltweit und auch in Bayern rasch ausbreitet und Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen im gesamten Staatsgebiet Bayerns gefährdet. Diese Situation gebietet verantwortungsvolles Handeln auch bei der Durchführung derjenigen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A, in denen das Submissionsbüro neben elektronischen auch schriftliche Angebote zugelassen hat (ob dies der Fall ist, entnehmen Sie für das jeweilige Vergabeverfahren der jeweiligen Aufforderung zur Angebotsabgabe). Infektionsrisiken können bei solchen Verfahren für alle Beteiligten (Bieterinnen und Bieter, Postlauf, Auftraggeber) reduziert werden, wenn Bieterinnen und Bieter von dem Versand und der Einreichung schriftlicher Angebote sowie der Teilnahme an Eröffnungsterminen absehen und Ihre Angebote stattdessen ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform der Landeshauptstadt München einreichen. Bei einer Änderung der Vergabeunterlagen während der laufenden Angebotsfrist müsste in der eVergabe-Anwendung eine neue elektronische Version der Vergabeunterlagen erzeugt werden. Zu Ihrer Arbeitserleichterung sehen wir daher in bereits veröffentlichten Vergabever-fahren vorerst davon ab, die Vergabeunterlagen dahingehend zu ändern, dass ab sofort keine schriftlichen Angebote mehr zugelassen werden. Wir bitten Sie dennoch, wie folgt vorzugehen: - Bitte reichen Sie Ihre Angebote bevorzugt elektronisch über die Vergabeplattform der Landeshauptstadt München und nicht schriftlich ein. Hinweis: Verwenden Sie für die Angebotsabgabe die dafür vorgesehene Funktion des Bietercockpits. Verwenden Sie NICHT die Funktion „Nachrichten“ des Bietercockpits und reichen Sie das Angebot NICHT per E-Mail oder per Fax ein, da das Angebot in diesen Fällen unverschlüsselt bei uns eingeht. - Bitte sehen Sie nach Möglichkeit davon ab, selbst an Eröffnungsterminen teilzunehmen oder Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Beauftragte dorthin zu senden. Über das Ergebnis des Eröffnungstermins werden Sie von uns wie bisher unverzüglich und unaufgefordert informiert. - Wir behalten uns vor, den Zutritt zu Eröffnungsterminen gegebenenfalls kurzfristig zu beschränken (z.B. auf eine Höchstzahl an Bieterinnen und Bietern) oder Eröffnungster-mine zu verlegen, sofern dies zur Vermeidung oder Verringerung von Infektionsrisiken geboten ist. Seite 2 - Das Submissionsbüro wird in künftigen Vergabeverfahren bis auf Weiteres nur noch elektronische Angebote zulassen. Für Unternehmen, die bislang schriftliche Angebote abgegeben haben, ist es daher sinnvoll, sich nun mit der eVergabe-Plattform der Landeshauptstadt München vertraut zu machen. Für diese Maßnahmen bitten wir um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen I.A. Landeshauptstadt München Kommunalreferat Recht und Verwaltung Zentrale Dienste Submissionsbüro 18.03.2020
Dann bieten wir Ihnen gerne einen unverbindlichen, kostenlosen Test speziell für Ihr Unternehmen an, wie Sie ohne eigenen Zeitaufwand alle Auftragschancen Ihres Interesses täglich auf dem Silbertablett serviert erhalten.
Der Test endet automatisch ohne jegliche Verpflichtung für Sie!
Der Test wird durch und nach Kontaktaufnahme mit Ihnen freigeschaltet!
Unsere Kunden erhalten eine Erfolgsgarantie und bekommen ihr Geld zurück, wenn sie durch unsere Informationen keine Aufträge erhalten.
"Freie" Kündigung: Was muss der Auftragnehmer zum anderweitigen Erwerb darlegen?
BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - VII ZR 150/22mehr
Keine Amtshaftung bei Stromkabelschaden durch Straßenbauarbeiten!
BGH, Urteil vom 13.04.2023 - III ZR 215/21mehr
Standsicherheitsnachweis fehlt: Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten?
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.04.2023 - 8 S 3878/21mehr
Teilkündigung eines Bauträgervertrags: Im Ausnahmefall möglich!
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 118/22mehr
Beschränkungen durch Corona-SchutzVO: Leistung wird nicht unmöglich!
BGH, Urteil vom 27.04.2023 - VII ZR 144/22mehr